den Strafklägerinnen 1 und 2 einerseits und der AT.________AG, der BA.________AG und dem Beschuldigten 1 andererseits hängig (Verfahren HG 16 103; vgl. dazu die Angaben von Rechtsanwalt BB.________, wonach dort insbesondere die Zulässigkeit der erklärten Verrechnung strittig sei [pag. 33 209]).