WSG 23 051 ff. und 24 022 ff.), gegen den Beschuldigten 1 hatte die Strafklägerin 1 zudem bereits am 24.12.2013 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern über CHF 11 Mio. – aus sozialversicherungsrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 52 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-