Zur Übersicht ist an dieser Stelle in aller Kürze festzuhalten, dass sich auch darüber hinaus diverse weitere Gerichte, vor allem Zivilgerichte, mit den Vorgängen im Zusammenhang mit den Liegenschaftsverkäufen und Sanierungsleistungen der AT.________AG für die BD.________-Gesellschaften zu beschäftigen hatten und teilweise nach wie vor haben. Vor Regionalgerichten des Kantons Bern und mehreren ausserkantonalen Zivilgerichten (in den Kantonen Zürich und Solothurn) fanden zahlreiche gegen die AT.________AG geführte Verfahren – offenbar auf vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 Zivilprozessordnung (ZPO;