SR 935.61) bejaht (AA 17 62, auszugsweise und anonymisiert auf pag. 33 109; mit Urteil 100.2018.314 vom 29.08.2019 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde des Anwalts abgewiesen [die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht nach Ergehen des vorliegenden Urteils ab, Urteil 2C_837/2019 vom 29.01.2020]). Mit Blick auf diese (damals) hängigen Verwaltungsverfahren wurde gestützt auf Art. 101 Abs. 2 StPO – insbesondere hinsichtlich der umfangreichen beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der BS.________-Gesellschaften – punktuell Akteneinsicht gewährt (pag. 32 930, 32 966, 33 098, 33 133; pag. 33 037, 33 062 f.;