Die Anwaltsaufsichtsbehörde hatte, nachdem ihr die Vorgänge durch die vorinstanzliche Verfahrensleiterin mit Anzeige vom 03.04.2017 zur Kenntnis gebracht worden waren (pag. WSG 28 499 ff.), das Bestehen eines Interessenkonflikts bei Übernahme des Strafmandats und damit ein Verstoss gegen die Berufsregel nach Art. 12 Bst. c Anwaltsgesetz (BGFA; SR 935.61) bejaht (AA 17 62, auszugsweise und anonymisiert auf pag.