33 049 ff.). In seiner Begründung, auf die im Übrigen verwiesen wird, führte der Verfahrensleiter aus, weshalb kein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis vorlag, eine wirksame Verteidigung nach wie vor gewährleistet war und sich auch angesichts des komplexen und umfangreichen Verfahrens keine Entlassung von Rechtsanwalt D.________ aus dem amtlichen Mandat rechtfertigte.