SR 101) gehören, welches bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu berücksichtigen ist (vgl. SK 18 396 pag. 79 ff.). Das andere Gesuch wurde mit begründetem Beschluss vom 20.12.2018 insoweit gutgeheissen, als dem Beschuldigten ein Betrag von CHF 17'612.00 aus beschlagnahmten Mittel freigegeben wurde (CHF 11'226.00 aus dem restlichen Erlös aus dem Verkauf des Motorboots sowie CHF 6'386.00 vom Sparkonto des Beschuldigten 1 bei der AI.________AG, IBAN________; SK 18 392 pag. 187 ff.). Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde ihm der Betrag ausbezahlt bzw. wurde die Bank zur Auszahlung an ihn angewiesen (vgl. SK 18 392 pag. 221, 223 ff.).