Während die anderen Parteien auf Stellungnahmen verzichteten, beantragten die Strafkläger die Abweisung beider Gesuche. Mit begründetem Beschluss vom 25.10.2018 wurde das Gesuch betreffend die Deckung der Anwaltskosten abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die im Verwaltungsgerichtsverfahren aufgelaufenen Anwaltskosten nicht zum (absoluten) Existenzminimum nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gehören, welches bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu berücksichtigen ist (vgl. SK 18 396 pag.