Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde dem Beschuldigten 1 der Betrag am 19.03.2018 ausbezahlt (SK 17 440 pag. 277). Am 17.09.2018 stellte der Beschuldigte 1 zwei separate Gesuche um Mittelfreigabe: Zum einen erneut ein Gesuch um teilweise Aufhebung der Beschlagnahme im Umfang von CHF 21'774.00 (Verfahren SK 18 392) und zum anderen – spezifisch für die Deckung der Anwaltskosten im Verfahren 200.2013.1145 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern – im Umfang von CHF 20'469.10 (Verfahren SK 18 396). Während die anderen Parteien auf Stellungnahmen verzichteten, beantragten die Strafkläger die Abweisung beider Gesuche.