von CHF 33'000.00 entnommen bzw. die Beschlagnahme in diesem Umfang aufgehoben wurde (SK 17 440 pag. 243 ff.). Dies zusammengefasst deshalb, weil die 20 Aufrechterhaltung der Beschlagnahmungen im Umfang der Mittel, die der Beschuldigte 1 für die Bestreitung seines Lebensunterhalts und die Begleichung der Hypothekarzinsforderungen der beschlagnahmten Liegenschaften benötigt, nicht als verhältnismässig erachtet wurde. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde dem Beschuldigten 1 der Betrag am 19.03.2018 ausbezahlt (SK 17 440 pag. 277).