WSG 29 333 f.). Nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils fand der Beschuldigte 1 einen Käufer für das Motorboot, der dafür CHF 33'000.00 anbot. Nachdem die Parteien von der Vorinstanz diesbezüglich zur Stellungnahme eingeladen worden waren, hiess die vorinstanzliche Verfahrensleiterin mit begründeter Verfügung vom 17.07.2017 das Gesuch des Staatsanwalts, das Motorboot sei zu verkaufen und der Verkaufserlös zu beschlagnahmen, gut (pag. WSG 28 497/37 f., 28 497/81 ff., 28 497/150 ff., 28 497/155 ff.). Mit Verfügung vom 04.08.2017 wurde die Beschlagnahme über das Motorboot aufgehoben und die CHF 33'000.00 wurden beschlagnahmt (pag. WSG 28 497/178 f.).