1. Verwertung des beschlagnahmten Motorbootes AP.________ In Ziff. VI.7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde unter anderem verfügt, die Beschlagnahmung über das Motorboot AP.________ (die Modellnummer lautet nicht wie fälschlicherweise angegeben _____, vgl. dazu pag. WSG 29 318), Kontrollschild TI________, Lageort Magadino, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben (pag. WSG 28 477). Gemäss Vorinstanz rechtfertige sich eine Aufrechterhaltung der Sperre nicht, da das Boot jahrelang nicht habe verkauft werden können, seine Lagerung nur Kosten verursache und der Wert mit jedem Jahr abnehme (vgl. pag. WSG 29 333 f.).