SR 312.0]) nicht angehe (pag. 33 015). Mit Schreiben vom 06.12.2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern die Entscheide betreffend die Anzeige der vorinstanzlichen Verfahrensleiterin vom 03.04.2017 gegen die Rechtsanwälte AX.________ und AY.________ beizuziehen und zu den Verfahrensakten zu erkennen (pag. 33 010 f.). Die Beschuldigten liessen sich dazu nicht vernehmen, die Strafkläger unterstützten den Beweisantrag. Mit begründetem Beschluss vom 26.04.2019 hiess die Kammer den Antrag insoweit gut, als sie die zur Publikation bestimmten und anonymisierten Auszüge der Entscheide AA 17 62 (pag. 33 109) und AA 17 63 (pag.