III. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 07.12.2018 ordnete die Verfahrensleitung an, die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 30.11.2018 samt beigelegter CD würden nicht zu den Akten genommen und retourniert (pag. 33 014 f.). Dies im Wesentlichen mit Hinweis darauf, dass es sich dabei um einen vorgezogenen schriftlichen Parteivortrag handle, was mit Blick auf die festgelegte Verfahrensart und das zu respektierende Gebot der Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) nicht angehe (pag.