Sowohl der Beschuldigte 1 mit Schreiben vom 30.11.2017 als auch der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 01.12.2017 verzichteten auf eine Anschlussberufung und stellten keinen Antrag auf Nichteintreten (pag. 32 931, 32 933). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft und der Strafkläger wurde innert Frist ebenfalls kein Nichteintreten auf die Berufungen der anderen Parteien geltend gemacht.