Darin focht er das vorinstanzliche Urteil soweit ihn betreffend bis auf den Freispruch gemäss Ziff. III (ohne die auferlegten Verfahrenskosten und die verweigerte Entschädigung), die Festsetzung der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. V.2 (ohne die Rück- und Nachzahlungspflicht) sowie die weitere Verfügung gemäss Ziff. VII.2 (aufzuhebende Grundbuchsperren) an. Ebenfalls form- und fristgerecht ging die Berufungserklärung des Beschuldigten 1 vom 08.11.2017 beim Obergericht ein (pag. 32 916 ff.). Darin beschränkte er die Anfechtung auf den Schuld- und Sanktionenpunkt gemäss Ziff. II und die weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VI.1-4, 6, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs.