18 Mit Eingaben vom 03.11.2017 und vom 08.11.2017 erklärten sowohl die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft (vertreten durch Staatsanwalt E.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte [pag. 32 894]) als auch Rechtsanwalt J.________ für die Strafkläger vollumfänglich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (pag. 32 907 ff., 32 912 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 datiert vom 06.11.2017 (pag. 32 903 f.). Darin focht er das vorinstanzliche Urteil soweit ihn betreffend bis auf den Freispruch gemäss Ziff.