1. Sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 23. November 2010 beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen mit Hausdurchsuchungsnummern 1001 – 1039, stammend aus der Hausdurchsuchung am AS._____weg __, M.________, verbleiben als Beweismittel bei den Akten.