6. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleiben die Grundbuchsperren auf den folgenden Grundstücken aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils: – Magadino GbBl. Nr.________, im Eigentum von A.________; – Magadino GbBl. Nr.________, im Eigentum von A.________; – AO.________ Nr.________ (E-GRID CH________), im Alleineigentum von A.________; 16 – AO.