3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleiben die Kontosperren auf den folgenden Konten aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils: – Konto bei AE.________AG (Bank), lautend auf A.________, Privatkonto Nr.________, Saldo per 16.02.2017: CHF 63.10; – Konto bei AE.________AG, lautend auf A.________, Obligationensparkonto Nr.________, Saldo per 16.02.2017: CHF 1'047.60;