11 zu den Verfügungen, die aufgrund der umfangreichen Beschlagnahmungen, über die es zu befinden gibt, relativ ausführlich ausfallen (Bst. G unten). Zum Schluss folgt das Dispositiv des obergerichtlichen Urteils vom 14.11.2019. B. FORMELLES I. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 29.03.2017 (pag. WSG 28 467 ff.) hat die Vorinstanz Folgendes erkannt (Hervorhebungen im Original; Auslassungen kursiv in eckigen Klammern kenntlich gemacht): I. A.________, vgt., wird freigesprochen: