WSG 29 001–350) wurde so vorgenommen, dass die letzte Zahl jeweils der Seitenzahl der Urteilsbegründung entspricht. Deswegen wird nachfolgend bei Verweisen auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung die Seitenzahl nicht zusätzlich erwähnt. Nach Berufungsanmeldung beim Obergericht des Kantons Bern erhielt das Verfahren die Dossiernummern SK 17 412 betreffend den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend auch: Beschuldigter 1) und SK 17 413 betreffend den Beschuldigten/Berufungsführer C.________ (nachfolgend auch: Beschuldigter 2), wobei die vorinstanzliche Paginierung aufgenommen und fortgeführt wurde (pag. 32 886–999 und pag. 33 001 ff.).