I. Verweise auf die Akten Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) vereinigte mit Verfügung vom 27.12.2016 insgesamt drei Verfahren, deren Akten nach dem gleichen System paginiert worden waren (pag. WSG 21 097 ff., Ziff. 3; Paginierung jeweils beginnend bei pag. 01 001 001). Die Kennzeichnung der Aktenverweise wird deswegen auch im vorliegenden Urteil so beibehalten, wie es die Vorinstanz gemacht hat: Die Akten der Hauptanklage (W 2010 113 [Hauptakten: 57 Bundesordner, Nebenakten: 99 Bundesordner und 1 Archivschachtel], pag. 1 1 001–15 09 0119, vgl. die Aktenverzeichnisse auf pag. WSG 18 040 ff.