6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 500.00. 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch vom 11. Oktober 2017 gegen Oberrichter B.________ im Verfahren BK 17 406 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden bestimmt auf CHF 500.00 und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - dem Gesuchsgegner