Inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Fall auf verfassungsoder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll, wird vom Gesuchsteller nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2). Die Art und Weise der Zuteilung des Beschwerdeverfahrens an Oberrichter B.________ ist nicht geeignet, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. Das Ausstandsgesuch erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.