4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Gesuchsteller eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2; vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller ruft den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. f StPO an. Er zeigt jedoch nicht auf, aufgrund welcher konkreter Tatsachen beim Gesuchgegner der Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO bestehen könnte.