2 3. Vorliegend nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben mit Verfügung vom 14. September 2017 das Verfahren gegen Oberrichterin C.________ wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 29. September 2017 Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 eröffnete der Präsident i.V. der Beschwerdekammer in Strafsachen, Oberrichter B.________, ein Beschwerdeverfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme ein (BK 17 406).