5 rischem Recht nicht erforderlich ist. Die Kosten des Verfahrens werden deshalb ausnahmsweise dem Rechtsbeistand auferlegt (Art. 417 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 3. mit Hinweisen). Diese werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 500.00. 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: