SK 17 431). Dass auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten werden kann bzw. dass es offensichtlich unbegründet ist, wäre bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten auf Anhieb erkennbar gewesen. Der Rechtsbeistand des Gesuchstellers wurde bereits mit Schreiben des Präsidenten der Strafabteilung vom 29. März 2017 über die Geschäftsverteilung in den Strafkammern informiert. Er wusste auch, dass am Obergericht kein Geschäftsverteilungsplan nach deutschem Vorbild besteht und dass ein solcher nach schweize-