Entsprechend verstiesse es gegen Art. 30 Abs. 1 BV wenn im Hinblick auf einen bestimmten Verfahrensbeteiligten ohne sachliche Gründe von einer konstanten Praxis bei der Zusammenstellung des Spruchkörpers abgegangen würde (pag. 3). Es stelle sich daher die Frage, wer die Richter für das Berufungsverfahren SK 17 160 bestimmt habe und auf welcher Rechtsgrundlage sich die Beteiligung von Oberrichterin C.________ als Präsidentin stütze bzw. wer sie hierzu bestimmt habe (pag. 3).