In der Lehre werde zudem gefordert, dass die Besetzung im Einzelfall aufgrund generell-abstrakter Regeln im Voraus bestimmbar sei. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verbiete, dass durch eine gezielte Auswahl der mitwirkenden Richter im Einzelfall auf die Rechtsprechung Einfluss genommen oder ein entsprechender Anschein oder Verdacht erweckt werde. Unzulässig sei jede Besetzung des Spruchkörpers, die nicht auf sachlichen Motiven beruhe. Entsprechend verstiesse es gegen Art.