1. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 macht Rechtsanwalt B.________ geltend, namens von A.________ (Beschuldigter, nachfolgend: Gesuchsteller) lehne er im Verfahren SK 17 239 das Gericht in seiner jetzigen Besetzung wegen der Besorgnis der Befangenheit nach Art. 56 Bst. f der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ab (pag. 5). Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Besetzung der Strafkammer entspreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Die Festlegung der Zusammensetzung durch Justizorgane sei konventionswidrig.