SK 17 431). Bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten wäre vorliegend nicht nur auf Anhieb erkennbar gewesen, dass das Ausstandsgesuch klarerweise verspätet ist, sondern auch, dass es offensichtlich unbegründet ist. Die Verteidigung wurde bereits mit Schreiben des Präsidenten der Strafabteilung vom 29. März 2017 über die Geschäftsverteilung in den Strafkammern informiert. Sie wusste auch, dass am Obergericht kein Geschäftsverteilungsplan nach deutschem Vorbild besteht und dass ein solcher nach schweizerischem Recht nicht erforderlich ist. Die Kosten des Verfahrens werden deshalb ausnahmsweise der Verteidigung auferlegt (Art. 417 StPO;