417 StPO mit weiteren Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist indes auch zu berücksichtigen, dass die Verteidigung am 12. Oktober 2017 insgesamt sechs Ausstandsgesuche in unterschiedlichen Verfahren einreichte und jeweils die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers rügte (SK 17 399; SK 17 400; SK 17 401; SK 17 402; SK 17 406; SK 17 407). Ferner sind mit nahezu identischer Begründung zwei Ausstandsgesuche gegen Mitglieder der Beschwerdekammer in Strafsachen hängig (SK 17 409; SK 17 431).