23 Abs. 6 OrR OG). Dass sie als Präsidentin der 2. Strafkammer fungiert, kann dem Staatskalender (www.justice.be.ch) entnommen werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller im Verfahren SK 16 410 bereits am 31. Januar 2017 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin C.________ einreichte (SK 17 45, pag. 1 ff.). Die 2. Strafkammer wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 23. Februar 2017 ab (SK 17 45, pag. 57 ff.). Eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 16. Mai 2017 (1B_116/2017) ab (SK 17 45, pag. 117 ff.).