Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 hielt Oberrichterin C.________ unter Verweis auf das Schreiben des Präsidenten der Strafabteilung vom 29. März 2017 fest, dass die Fälle kammerintern fortlaufend nach Listen mit allen möglichen Kammerzusammenstellungen zugeteilt werden, wobei die Anzahl Fälle als Referent, 2. und 3. Mitglied vom Umfang der Tätigkeit für die 2. Strafkammer abhängt (SK 16 410, pag. 288). 4.3 Oberrichterin C.________ wurde an der Strafabteilungskonferenz vom 17. Oktober 2016 einstimmig als Präsidentin der 2. Strafkammer bestätigt (vgl. Art. 23 Abs. 6 OrR OG).