a GSOG). Die Kammer setzt sich vorliegend zusammen aus Mitgliedern der 2. Strafkammer, die von den von der Verteidigung am 12. Oktober 2017 eingereichten Ausstandsbegehren nicht betroffen sind (Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Kiener). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Kammer auf das Einholen einer Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts