__) mit Verfügung vom 29. August 2017 mitgeteilt (SK 17 351, pag. 17 ff.). Soweit sich der Rechtsbeistand des Gesuchstellers auf Schreiben von Oberrichterin F.________ vom 25. September 2017 und 3. Oktober 2017 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass er bereits mit Schreiben des Präsidenten der Strafabteilung vom 29. März 2017 über die Geschäftsverteilung in den Strafkammern informiert wurde (vgl. Ziff. 4.2 nachfolgend). Das Ausstandsgesuch vom 12. Oktober 2017 ist damit klarerweise verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.