a GSOG). Die Kammer setzt sich vorliegend zusammen aus Mitgliedern der Strafkammern, die von den vom Rechtsbeistand des Gesuchstellers am 12. Oktober 2017 eingereichten Ausstandsbegehren nicht betroffen sind (Oberrichter Niklaus, Oberrichter Geiser und Oberrichter Kiener). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Kammer auf das Einholen einer Stellungnahme nach Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1 zu Art. 49 Abs. 2 der Schweizerischen