1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Oberland PEN 13 295 vom 14. November 2013 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 13 6907 vom 25. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 600.00 werden A.________ auferlegt. 3. Für die oberinstanzliche Beurteilung im Widerrufspunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine separate amtliche Entschädigung bestimmt. IV.