Das volle Honorar ist auf CHF 2‘167.50 festzusetzen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 4/5 der Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 29 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.