Die Kammer ist der Ansicht, dass nicht mehr als zwei Besprechungen bzw. ein zeitlicher Aufwand von nicht mehr als zwei Stunden unter diesem Titel geboten gewesen wären. Unter Berücksichtigung der noch zu leistenden, aber nicht aufgeführten Abschlussarbeiten kann das Honorar indessen entsprechend der Kostennote festgesetzt werden. Der Kanton Bern hat Rechtsanwältin B.________ demnach für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz mit CHF 1‘872.70 (inkl. MWST) zu entschädigen. Das volle Honorar ist auf CHF 2‘167.50 festzusetzen.