21.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote vom 19. Juli 2017 (pag. 508) einen Zeitaufwand von 8.67 Stunden geltend. Unter den aufgeführten Leistungen fungieren u.a. drei je einstündige Besprechungen mit der Klientschaft vom 3. November 2016, vom 6. und vom 24. Januar 2017. Die Kammer ist der Ansicht, dass nicht mehr als zwei Besprechungen bzw. ein zeitlicher Aufwand von nicht mehr als zwei Stunden unter diesem Titel geboten gewesen wären.