28 65 Tagen auszufällen ist. Es rechtfertigt sich daher, 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Staat zu nehmen. Die Gerichtsgebühr oberer Instanz wird im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) unter Berücksichtigung des für ein ursprüngliches Strafbefehlsverfahren doch erheblichen Aufwands auf CHF 1‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Der Beschuldigte hat hiervon 4/5, ausmachend CHF 800.00, zu tragen. 21.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwältin B.__