21. Zweite Instanz 21.1 Verfahrenskosten Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kostentragung grundsätzlich nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den von ihm beantragten Freispruch unterliegt der Beschuldigte. Allerdings hat er insofern einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, als anstelle der in erster Instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten neu eine solche von