Darauf ist nicht zurückzukommen (vgl. vorstehend E. I.5.). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtanwältin B.________ die volle Differenz zum vollen Honorar nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).