422 Abs. 2 lit. a StPO), werden von der Kammer allerdings praxisgemäss separat ausgewiesen. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz wurde vom Regionalgericht auf CHF 3‘946.30, das volle Honorar auf CHF 4‘914.00 bestimmt. Darauf ist nicht zurückzukommen (vgl. vorstehend E. I.5.).