20. Erste Instanz 20.1 Verfahrenskosten In Bezug auf den rechtskräftig eingestellten Verfahrensteil wurde rechtskräftig auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten verzichtet. In Bezug auf den in zeitlicher Hinsicht noch zu beurteilenden Sachverhalt wird der Beschuldigte schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat demnach nach Art. 426 Abs. 1 StPO die vollumfänglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘400.00 zu tragen. 20.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung. Sie stellen Auslagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit.