IV. Widerruf Das erstinstanzliche Urteil in den Widerrufsverfahren darf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten des Beschuldigten abgeändert werden. Ein Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland PEN 13 295 vom 14. November 2013 für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 13 6907 vom 25. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 50.00 gewährten bedingten Vollzugs ist