Als Einsatzstrafe gilt damit die hypothetische Zusatzstrafe von 20 Strafeinheiten (Schritt 4). Diese ist nun für die nach dem früheren Urteil begangene Dauer des illegalen Aufenthalts angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Angesichts des Umstands, dass vorliegend letztlich ein einziges Dauerdelikt (ein einziger Tatentschluss zum illegalen Aufenthalt) zu bestrafen ist, erscheint es angebracht, asperierend lediglich 45 der 90 Strafeinheiten zu berücksichtigen (Schritt 5). Damit resultiert eine auszufällende teilweise Zusatzstrafe in der Höhe von 65 Strafeinheiten bzw. 65 Tagen Freiheitsstrafe.